Unter Strafe versteht man die staatliche Sanktion gegenüber einem strafrechtlich relevanten Verhalten. Das Strafrecht unterscheidet hier zwischen Hauptstrafen und Nebenstrafen.
Als Hauptstrafen sind die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe zu qualifizieren. Der Strafrahmen ergibt sich aus dem jeweiligen Straftatbestand. Bei der Bemessung der konkreten Strafe hat das Gericht gem. § 46 StGB die Schwere der Schuld des individuellen Täters als Grundlage heranzuziehen.
Geldstrafe
Die Geldstrafe bemisst sich nach sog. Tagessätzen. Dies ermöglicht dem Staat die Geldstrafe dem persönlichen wirtschaftlichen Verhältnis des Täters anzupassen.
Die Geldstrafe hat dabei mindestens fünf, und wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze zu betragen.
Die Tagessatzhöhe richtet sich nach dem im strafrechtlichen Sinne erziehlten Nettoeinkommen. Sie beträgt mindestens 1 € und darf 5000 € nicht übersteigen. Bei der Berechnung der Tagessatzhöhe wird das strafrechtliche relevante Monatseinkommen durch dreißig geteilt.
Der letztendlich vom Täter zu zahlende Geldstrafe ergibt sich aus einer Multiplikation von Tagessatzanzahl und Tagessatzhöhe.
Freiheitsstrafe
Reicht eine Geldstrafe nicht aus, um das Unrecht der Tat zu sanktionieren kommt eine Freiheitsstrafe in Betracht.
- unter lebenslanger Feiheitsstrafe ist die zeitlich unbegrenzte Freiheitsentziehung zu verstehen
- ansonsten müssen Freiheitsstrafen mindestens einen Monat und dürfen höchstens 15 Jahre betragen
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Für die Dauer von zwei bis maximal fünf Jahren muss der Täter sich straffrei verhalten und muss ggfs. weitere Auflagen und Weisungen erfüllen. Dauer der Bewährungszeit und Art der Auflagen stehen im Ermessen des Gerichts. Bei Verstößen gegen die Bewährungsauflagen kann die Bewährung widerrufen werden und die Freiheitsstrafe ist dann in ihrer vollen Länge zu verbüßen. Im Einzelnen gilt:
- Freiheitsstrafen unter 6 Monaten sind grundsätzlich nicht zu verhängen. Eine Ausnahme ergibt sich jedoch bei besonderen Spezial- oder generalpräventiven Gründen
- Freiheitsstrafen bis 2 Jahren sind ggfs. bei günstiger Sozialprognose zur Bewährung auszusetzen und zwar:
- bei Freiheitsstrafen bis zu 6 Monaten zwingend, bei Freiheitsstrafen von 6 Monaten bis zu 1 Jahr grundsätzlich, wenn nicht die Verteidigung der Rechtsordnung eine Vollstreckung gebietet
- eine Freiheitsstrafe von 1 bis 2 Jahren ist grundsätzlich zu vollstrecken, es sei denn es liegen besondere gewichtige Umstände für vor
- bei Freiheitsstrafen über 2 Jahren ist eine Aussetzung zur Bewährung grundsätzlich nicht möglich
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