Ersatzpflichtig ist primär der unmittelbare Unfallverursacher, d.h. der Fahrer eines Fahrzeugs oder auch ein anderer Verkehrsteilnehmer durch dessen schuldhaftes Verhalten ein Verkehrsunfall resultierte (sog. Verschuldenshaftung). Daneben kommt u.U. die reine Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters in Betracht.
Fahrerhaftung, § 18 StVG
Bei der Fahrerhaftung nach § 18 StVG ist zu beachten, dass das Verschulden des Fahrers vermutet wird (sog. Haftung für vermutetes Verschulden) und es daher Aufgabe des Fahrers ist sich zu entlasten. Zu beachten ist, dass nur der Schaden ersetzt wird, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung aus dem Verhalten des Schädigers resultierte. Besonders atypische und nicht erwartbare Umstände sind ihm nicht zuzurechnen.
Für das Verschulden gelten insbesondere die Vorschriften der StVO, welche den Verkehrsteilnehmern erhöhte Sorgfaltsanforderungen auferlegen. Erhöhte Sorgfaltsanforderungen gelten u.a. bei: erkennbar Hilfsbedürftigen (Kinder, ältere Menschen), beim Überholvorgang, Fahrstreifenwechsel, Ausfahren aus einem Grundstück, beim Aus- und Einsteigen, Bushaltestellen.
Hinzuweisen ist zudem auf den sog. Vertrauensgrundsatz. So darf z.B. ein Wartepflichtiger grds. darauf vertrauen, dass ein rechts blinkender Vorfahrtsberechtigter auch tatsächlich nach rechts fährt.
Gefährdungshaftung, § 17 StVG
Daneben kommt u. U. auch die Haftung des Fahrzeughalters (d.h. derjenige, der die Verfügungsgewalt über das Kraftfahrzeug hat und das Fahrzeug für eigene Rechnung gebraucht) in Betracht. Diese sog. Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters entsteht verschuldensunabhängig daher, weil der Betrieb eines Kfz eine Gefahrenquelle schafft.
Die Gefährdungshaftung nach dem Straßenverkehrsgesetz ist auf einen Höchstbetrag beschränkt. Der Höchstbetrag bei Verletzung eines Menschen beträgt 600.000 EUR und 300.000 EUR wegen der Beschädigung einer Sache.
Die verschuldensunabhängige Haftung des Halters wird jedoch unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen:
- Unfall wurde durch höhere Gewalt verursacht, d.h. der Unfall ereignete sich aufgrund eines betriebsfremden, unvorhersehbaren Ereignisses, das durch Naturgewalt oder dritter Personen von außen hervorgerufen wurde und auch bei Anwendung der äußersten Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können.
- Schwarzfahrt, d.h. jemand benutzt das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Halters. Das schuldhafte ermöglichen einer Schwarzfahrt muss sich der Halter jedoch anrechnen lassen.
- Unabwendbarkeit des Schadensereignis - sind an dem Unfall mehrere Fahrzeuge beteiligt, wird die Halterhaftung im Verhältnis zu den Kraftfahrzeughaltern untereinander ausgeschlossen, wenn ein unabwendbares Ereignis vorlag. Hierunter ist ein Ereignis zu verstehen, das auch bei äußerster Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können.
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